Elektrotherapie seit 1988
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist auschließlich maßgebend. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden.

§ 2

Die Kosten der Abnahme und Versendung der Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort fallen von der Versandstation an den Käufer zur Last.

Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt der Verkäuferin überlassen.

Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Käufer die Kosten der Fracht und die unmittelbar dazugehörenden Nebenkosten zu verauslagen. Sie ist berechtigt, diese Kosten vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Die Fracht wird nach den am Tag der Berechnung gültigen Frachtsätze vergütet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes, oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der Käufer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. 

Werden Waren vom Lager der Herstellerin zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmungen verkauft (Abrufposten), so hat der Käufer diese innerhalb von 6 Wochen nach Meldung abzunehmen.Transportversicherung und sonstige Versicherungen der Ware gehen zu Lasten des Käufers.

§ 3

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Herstellerwerk verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.                                                  

§ 4

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt, es sei denn, dass feste Liefertermine vereinbart sind.

Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die Lieferzeit erst mit Bestätigung der Änderung.

§  5

Die Ware ist  unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht der Verkäuferin für Mängel der Ware ausgeschlosssen.

Die Beschaffenheit der Ware gilt  als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bei der Verkäuferin eingeht. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb von 3 Monaten nach der Absendung der Ware bei der Verkäuferin eingegangen ist.

Ist die Ware mangelhaft, so ist der Käufer berechtigt, Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten zu verlangen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers sind in jedem Fall ausgeschlossen. 

§ 6

Treten Ereignisse ein, die die Verkäuferin an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Rohstoffmängel, Krieg, Versandsperre, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferungspflicht der Verkäuferin für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Die Verkäuferin ist  in diesem Fall auch berechtigt, mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keinerlei Schadensansprüche gegen den Verkäufer zu.

§ 7 

Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann die Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 10 Tage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In jedem Fall kann die Verkäuferin auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 10% des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Stattdessen ist die Verkäuferin berechtigt, innerhalb einer angemessenen verlängerten Lieferzeit gleichartige Ware zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern. 

§ 8

Die Rechnungen sind sofort nach deren Zugang netto zahlbar. Die Verkäuferin ist  berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, die gesetzlichen Verzugszinsen, mindestens aber 2 % Zinsen jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. 

§ 9

Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung  und der Lieferung oder wird der Verkäuferin nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Zahlung vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

§ 10

Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an die Verkäuferin trägt der Käufer. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung dafür, das Wechsel, Schecks oder andere zahlbare gegebenen Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.

Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrags an den Verkäufer oder die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erfüllt mit dem Eingang des Betrages bei der Verkäuferin, bei deren Zahlstelle oder mit dem Eingang auf ihrem Bank- oder Postscheckkonto.

§ 11

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in Haupt- und Nebensache Eigentum der Verkäuferin.

Der Käufer ist jederzeit widerruflich berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits heute seine Forderung aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab. Steht die Ware  im Eigentum der Verkäuferin und dritter Personen, so tritt der Käufer an die Verkäuferin die Forderungen aus der Weiterveräußerung zu demjenigen Bruchteil ab, der dem Miteigentumsanteil der Verkäuferin entspricht.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer ist solange berechtigt und verpflichtet, an die Verkäuferin abgetretene Forderungen einzuziehen, als die Verkäuferin diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat. Der Käufer hat die Ware sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern.                           

§ 12

Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Ettenheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Liefergeschäft ist ausschließlich Freiburg.

 § 13

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt

 § 14

Ergänzend gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektro-Industrie, soweit vorstehend nicht eine abweichende Regelung getroffen ist.

AAM GmbH